Unsere AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der MODL CONSULTING Steuerberatung GmbH

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und MODL CONSULTING Steuerberatung GmbH (im Folgenden kurz „MODL CONSULTING“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn in einem Angebot von MODL CONSULTING darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von MODL CONSULTING ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden und Erklärungen sind nur dann wirksam, wenn MODL CONSULTING diese schriftlich bestätigt.

 

2. Umfang und Durchführung des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vereinbart und richtet sich nach dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von MODL CONSULTING.

2.2 Der Vertrag kommt mit Annahme des von MODL CONSULTING übermittelten Angebotes oder stillschweigender Annahme des Auftragsbestätigungsschreibens von MODL CONSULTING zustande.

2.3 MODL CONSULTING ist berechtigt, die obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Kooperationspartner oder sachkundige Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch MODL CONSULTING selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages sowie bis zum Ablauf von weiteren sechs Monaten nach Beendigung der Beratungsleistung keine Mitarbeiter von MODL CONSULTING, die mit der Erfüllung des Vertrages betraut waren, abzuwerben.

2.5 MODL CONSULTING schuldet die Erbringung der im Angebt oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten Beratungsleistungen, aber keinen wirtschaftlichen Erfolg.

 

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1 Sofern die vereinbarten Leistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden, wird die erforderliche Infrastruktur kostenlos zur Verfügung gestellt und wird der Auftraggeber dafür sorgen, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Der Auftraggeber wird MODL CONSULTING auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen, die in Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen stehen, umfassend informieren.

3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass MODL CONSULTING auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

3.4 MODL CONSULTING ist berechtigt, die vom Auftraggeber erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen. MODL CONSULTING ist nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen, außer dies wird ausdrücklich anders vereinbart.

3.5 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Entscheidungen, die zur Erbringung der Beratungsleistung erforderlich sind, zeitnah getroffen werden und allfällige Zustimmungen eingeholt werden (z.B. von Mitarbeitern, Konzernleitung, Aufsichtsrat, Betriebsrat).

3.6 Wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt oder sonstige Umstände außerhalb des Einflussreiches der MODL CONSULTING vorliegen, welche an der Erbringung der Beratungsleistung hindern, so verschieben sich vereinbarte Termine. Allfällige Mehrkosten können von MODL CONSULTING in Rechnung gestellt werden.

 

4. Schutz des geistigen Eigentums

4.1 Sämtliche von MODL CONSULTING, deren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) sind geistiges Eigentum von MODL CONSULTING.

4.2 Überlassene Unterlagen dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für eigene geschäftliche Zwecke verwendet werden. Eine Abänderung von Berichten, Analysen, Stellungnahmen, Gutachten etc. Von MODL CONSULTING ist dem Auftraggeber untersagt.

4.3 Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) bzw. Unterlagen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der MODL CONSULTING zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten bzw. zur Gänze oder teilweise an Dritte weiterzugeben. In die Abwicklung des konkreten beauftragen Schadensfalles involvierte Parteien (insbesondere Versicherungsnehmer, Makler, beteiligte Versicherer, Rückversicherer) gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Bestimmung.

4.4 Bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen ist MODL CONSULTING von jeder Haftung für allfällige Schäden, die daraus resultieren, frei.

 

5. Haftung / Schadenersatz

5.1 MODL CONSULTING haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

5.2 MODL CONSULTING haftet nur für den Endbericht im nachstehenden vereinbarten Umfang und keinesfalls für Zwischenberichte einschließlich E-Mails und sonstige Kommunikation, die während des Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden.

5.3 Für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, mittelbare und indirekte Schäden sowie reine Vermögensschäden jeder Art haftet MODL CONSULTING keinesfalls.

5.4 Die Haftung der MODL CONSULTING ist der Höhe nach mit der Auftragssumme beschränkt, jedoch maximal mit dem Zehnfachen der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) in der jeweils geltenden Fassung. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus einer einheitlichen Leistung ergeben. Für Schäden, die im Rahmen mehrerer gleichartiger, einheitlicher Leistungen aufgrund mehrere auf dem gleichen fachlichen Fehler beruhende Verstöße entstanden sind, haftet MODL CONSULTING gleichfalls nur bis zur Auftragssumme bzw. bis maximal dem Zehnfachen der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) in der jeweils geltenden Fassung.

5.5 Falls nach Auffassung des Auftraggebers das mögliche Schadensvolumen den vorgenannten Bereich übersteigt, wird MODL CONSULTING auf Verlangen des Auftraggebers versuchen, eine Zusatzversicherung zur bestehenden Haftpflichtversicherung abzuschließen, die dieses Risiko abdeckt, sofern der Auftraggeber die hierfür anfallende Versicherungsprämie übernimmt.

5.6 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

5.7 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

5.8 Sofern MODL CONSULTING das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und den Auftraggeber davon benachrichtigt, so gelten in diesem Zusammenhang entstehende Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.

5.9  Eine Haftung von MODL CONSULTING gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber wird ausdrücklich ausgeschlossen (siehe auch Punkt 4). Sollte ausnahmsweise eine Haftung der MODL CONSULTING gegenüber Dritten entstehen, so gelten oben angeführte Haftungsbeschränkungen auch gegenüber Dritten. In jedem Fall der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen eines Dritten gegenüber der MODL CONSULTING wird der Auftraggeber MODL CONSULTING schade- und klaglos halten.

 

6. Geheimhaltung / Datenschutz

6.1 MODL CONSULTING, ihre Mitarbeiter und beigezogene Kooperationspartner verpflichten sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden.

6.2 Eine Weitergabe von Berichten, Gutachten und sonstigen Werken über die Tätigkeit an Dritte ist MODL CONSULTING nur mit Einwilligung des Auftraggebers erlaubt.

6.3 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen oder einer ausdrücklichen Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den Auftraggeber.

6.4 MODL CONSULTING ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

6.5. Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteter personenbezogener Daten. Der Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist vom Auftragnehmer verwahrt oder vernichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt Kopien davon aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.

6.6. Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützt, die den Auftraggeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichen treffenden Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen. Gleiches gilt, für den Aufwand der für Auskünfte im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis anfällt, die nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber gegenüber Dritten diesen Dritten erteilt werden.

 

7. Honorar

7.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält MODL CONSULTING ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und MODL CONSULTING.

7.2 Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der vereinbarten Leistungen. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung wird ein angemessenes Honorar geschuldet. MODL CONSULTING ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen.

7.3 Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch MODL CONSULTING fällig.

7.4 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der MODL CONSULTING vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen

 

8. Dauer des Vertrages

8.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

8.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
 wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
8.3 Der Auftraggeber vergütet MODL CONSULTING die bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen und Aufwendungen.

 

9. Schlussbestimmungen

9.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MODL CONSULTING auf Dritte zu übertragen.

9.2 MODL CONSULTING verwendet hochwertige Technologie, um unerwünschte E-Mails (Spam) zu erkennen und zu filtern. Dennoch kann es vorkommen, dass ein E-Mail irrtümlich als Spam qualifiziert wird. MODL CONSULTING kann daher nicht garantieren, dass E-Mails des Auftraggebers beim gewünschten Empfänger auch tatsächlich ankommen.

9.3 Erfüllungsort ist Linz. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz vereinbart.

9.4 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

9.5 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar.